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BaFin haftet nicht gegenüber Anlegern

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Klage von Anlegern in Containerinvestments gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen abgewiesen, meldet die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Göttinger Kanzlei Gündel & Kollegen (GK-Law). Eine Amtshaftung der BaFin oder eine Haftung nach den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs scheide aus. Das OLG bestätigte damit einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2005.

Zur Urteilsbegründung heißt es, die BaFin nehme ihre Aufgaben und Befugnisse nach § 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Ansprüche einzelner Anleger wegen behaupteter Pflichtverletzungen der BaFin seien deshalb mangels individualschützenden Charakters der Norm des § 4 FinDAG ausgeschlossen.

Haftungsansprüche gegenüber der BaFin könnten auch nicht auf eine fehlerhafte Zulassung der Vermögensanlage oder auf eine vermeintlich fehlerhafte Billigung des Verkaufsprospektes gestützt werden. Auch diese Pflichten hätten keinen individuellen drittschützenden Charakter.

Amtshaftungsansprüche gegenüber der BaFin lehnte das OLG auch deshalb ab, da keine Pflichtverletzung der BaFin vorgelegen habe. Die Emittentin der Container habe kein unerlaubtes Einlagengeschäft gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben. Deshalb sei ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht geboten gewesen.

Auch ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch scheide aus. Das europäische Bankenaufsichtsrecht begründe ebenfalls keine subjektiven Rechtspositionen des einzelnen Kunden und Kapitalanlegers. Aus der Richtlinie 2013/36/EU seien keine subjektiven Rechte herzuleiten. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung GK-Law

Die Gündel & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Göttingen ist auf den Bereich des Kapitalmarktrechts spezialisiert.

www.gk-law.de

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